Das Papier soll eine Diskussion anregen. Es erhebt weder einen Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Unveränderlichkeit. Wer in eine Diskussion geht, muss auch bereit sein, Ergebnisse der Diskussion aufzugreifen.
An vielen Stellen sehen wir selbst noch Präzisierungsbedarf und die Notwendigkeit, die Vorschläge und Ideen auf praktische Umsetzbarkeit zu prüfen. Wir freuen uns über Rückmeldungen von Praktiker*innen, Betroffenen und Interessierten.
Im Jahr 2017 legte eine Projektgruppe der Partei DIE LINKE eine Konzeption einer linken Flüchtlings- und Einwanderungsgesetzgebung vor. Diese wurde in der Partei nur mäßig debattiert. Die Konzeption basierte auf drei wesentlichen Säulen:
- Spurwechsel zwischen Asyl- und Migration in Form von Einwanderung
- sozialer Anknüpfungspunkt als zentrales Kriterium für Bleibeperspektive
- Volksbegriff der „hier lebenden Menschen“
Die Welt hat sich weitergedreht und die Diskurse haben sich verschoben. Nicht nach links. Es ist an der Zeit, die Konzeption zu präzisieren, ergänzen und zu verändern. Dabei sind neben der Anknüpfung an die benannten Punkte zwei Dinge entscheidend:
1. In der politischen Kommunikation und in den politischen Kämpfen gilt es klar zu sagen, dass unser Ansatz einer Flüchtlings- und Einwanderungskonzeption die Würde des Menschen in den Mittelpunkt stellt. Diese ist unantastbar und sie verbietet, Menschen zu Objekten staatlichen Handelns zu machen.
Demnach gibt es für uns keine „die“ und kein „wir“, es gibt Menschen. Dies wird die größte kommunikative Herausforderung, weil „die“ Ausländer wie selbstverständlich gegen „uns“ Deutsche gestellt werden, wobei nicht klar ist was dieses „wir“ Deutsche ausmacht.
In der genannten Konzeption aus dem Jahr 2017 heißt es richtig: Die Linke orientiert sich am Leitbild einer demokratischen und sozialen Einwanderungsgesellschaft und damit eines anderen >Volks<: Wir setzen auf ein >inklusives Wir derer, die hier leben<.“
2. Wir dürfen nicht so tun, als gäbe es keine Probleme. Selbstverständlich gibt es diese, insbesondere in Großstädten.
Diese Probleme haben ihre Ursache in der Flüchtlings- und Migrationspolitik, die in erster Linie auf Ausgrenzung statt Willkommenskultur, Daseinsvorsorge und gleiche Rechte setzt.
Es gibt wieder verstärkt eine gesellschaftliche Haltung, die diejenigen gegeneinander ausspielt, die auf die öffentliche Daseinsvorsorge angewiesen sind. Wenn Wohnraum fehlt, die Kitas und Schulen überfüllt sind, der ÖPNV auf dem Land nicht fährt, die Versorgung mit Ärzt*innen und Krankenhäusern mangelhaft ist, dann ist das vor allem ein Problem der fehlenden Investition in Daseinsvorsorge. Wer an der Schuldenbremse festhält und sich jeglicher Erhöhung der Einnahmeseite widersetzt sollte die Verantwortung nicht bei Geflüchteten oder Menschen mit Einwanderungsgeschichte abladen.
Wenn es ein „die“ und „wir“ gibt, dann gibt es das „die“ der Unsolidarischen sowie auf die Daseinsvorsorge nicht angewiesenen Personen und das „wir“ der von fehlender Daseinsvorsorge Betroffenen, die unter der mangelnden Solidarität leiden.
Ausgehend von diesen Prämissen schlagen wir eine neue Systematik (I.), eine Präzisierung der legalen Einreise (II.), eine Präzisierung des Spurwechsels (III.), eine Erweiterung des Sozialen Anknüpfungspunktes (IV.) und Vorschläge zur Unterbringung und Registrierung (V.) vor.
I. Neue Systematik
Da in der Debatte viele unterschiedliche Sachverhalten vermischt werden und sich aus unterschiedlichen Sachverhalten auch unterschiedliche Folgen ergeben, schlagen wir eine neue Systematik.
a) Asyl
Das Grundgesetz enthält den Grundsatz: Politisch Verfolgte genießen Asyl. Damit wird klargestellt, dass es einer politischen Verfolgung im Heimatland bedarf.
Eine politische Verfolgung liegt vor, wenn ohne rechtsstaatliches Verfahren eine Verhaftung droht. Die politische Verfolgung ist gegeben, wenn andere politische Auffassungen zu dieser Folge führen, ebenso Religionszugehörigkeit, Geschlecht und sexuelle Orientierung.
b) Flucht
Neben der Anerkennung auf Grund der Regelungen zu Asyl wollen wir die Anerkennung als Geflüchtete bei Vorliegen der anerkannten Fluchtgründe.
Zu den anerkannten Fluchtgründen gehören nach unserer Auffassung
- der Entzug der Lebensgrundlagen durch Klimawandel (Klimaflüchtling),
- Krieg (Kriegsflüchtlinge) und
- der Entzug der Lebensgrundlage auf Grund ausbeuterischer Wirtschaftspolitik (soziale Flüchtlinge/Ausbeutungsflüchtlinge).
Eine genauere Definition was unter Ausbeutungsflüchtling zu verstehen ist, muss noch erarbeitet werden.
c) Arbeitsmigration
Grundsätzlich anders als Flucht und Asyl ist die Arbeitsmigration zu betrachten. Hier geht es nicht um politische Verfolgung, Entzug von Lebensgrundlagen auf Grund des Klimawandels, Krieg oder ausbeuterischen Handlungen.
Bei der Arbeitsmigration handelt es sich um eine bewusste und freiwillige Entscheidung das Heimatland zu verlassen um in Deutschland einer Erwerbstätigkeit/Ausbildung/Studium nachzugehen.
Arbeitsmigration betrifft bedingt auch EU-Bürger*innen, da nach den Regelungen zur EU-Freizügigkeit lediglich ein Aufenthalt von drei Monaten ohne weitere Voraussetzungen für EU-Bürger*innen vorgesehen ist.
d) Einwanderung
Bei der Einwanderung handelt es sich um die freiwillige und bewusste Entscheidung das Heimatland zu verlassen. Das Verlassen des Heimatlandes ist nicht abhängig von dem Wunsch/Angebot einer Erwerbstätigkeit/Ausbildung/Studium, sondern basiert auf einem sozialen Anknüpfungspunkt (Familiennachzuges, Familiengründung auch im Rahmen einer sozialen Familie).
e) Einbürgerung
Gänzlich von Asyl. Flucht, Arbeitsmigration und Eiwanderung getrennt ist die Frage der Einbürgerung, also der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit. Die dafür notwendigen Kriterien werden hier nicht weiter behandelt.
II. Legale Einreise
Wie im Konzept einer Linken Flüchtlings- und Einwanderungspolitik festgehalten, ist die Einreise Minderjähriger immer legal.
In Präzisierung des Konzepts einer Linken Flüchtlings- und Einwanderungspolitik ist eine legale Einreise ausgeschlossen, wenn
- kein Antrag auf Asyl oder Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird oder bereits rechtskräftig abgelehnt wurde
- ein Antrag auf internationalen Schutz oder auf die Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nicht gestellt wird oder bereits rechtskräftig abgelehnt wurde,
- bei der Einreise kein konkretes Erwerbsangebot bzw. Studien- oder Ausbildungsangebot vorliegt
- kein Plan für eine Erwerbs-, Studien- oder Ausbildungsaufnahme binnen neun Monaten besteht
- kein Nachweis der Einwanderungsgründe in Form eines sozialen Bezugspunktes (Familiennachzug, Familiengründung auch in Form der sozialen Familie) vorliegt
- die Einreise zum Zwecke der Spionage oder der Begehung einer Straftat dienen soll
- es sich bei dem*der Einreisewilligen um eine Person handelt, die den Tatbestand des § 6-12 VStGB (Kriegsverbrechen) erfüllt
- Erkenntnisse über Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorliegen
Bei nicht erfolgter legaler Einreise ist eine Abschiebung möglich.
III. Spurwechsel bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
Im Verfahren bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels ist ein sog. Spurwechsel zwischen den unter I. a) bis d) genannten Kategorien wie folgt möglich:
- Wenn sich im Verfahren der Anerkennung des Anspruchs auf Asyl oder der Flüchtlingseigenschaft herausstellt, dass die Möglichkeit der Arbeitsmigration oder der Einwanderung (entsprechend der genannten Definition) besteht. Dies bedeutet, wer legal einreist, um Asyl oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beantragen, kann bis zur Entscheidung darüber einen Wechsel zu Arbeitsmigration und Einwanderung vornehmen.
- Ein Wechsel zwischen Arbeitsmigration und Einwanderung kann vorgenommen werden.
Ausgeschlossen ist eine legale Einreise zur Arbeitsmigration und danach ein Wechsel zur Anerkennung auf Asyl- oder Flüchtlingseigenschaft. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsland derart ändern, dass bei hypothetischer Einreise ein Antrag auf Asyl oder Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt werden würde.
IV. Bleibeperspektive sowie Aufenthaltstitel
Schon die Konzeption hatte darauf verwiesen, dass diverse nicht mehr zu durchschauende Aufenthaltstitel existieren. Das Konzept schlug vor, dass eine legale Einreise zu einem befristeten Aufenthalt für ein Jahr (Aufenthaltserlaubnis) und bei minderjährigen Personen die legale Einreise zu einem befristeten Aufenthalt bis zum Tag der Volljährigkeit berechtigt.
Das Konzept wird wie folgt präzisiert:
- Sobald eine als Minderjährige legal eingereiste Person die Volljährigkeit erreicht, erhält sie entsprechend den sonstigen Regelungen eine Aufenthaltserlaubnis, sobald eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis (Asyl, Flucht, Arbeitsmigration, Einwanderung) beantragt wird. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist mit Volljährigkeit zu erteilen, wenn es keine sozialen Anknüpfungspunkte im Herkunftsland gibt und der/die Volljährige die Sprache des Herkunftslandes nicht spricht.
- In Deutschland geborene Kinder von Personen mit Aufenthaltsstatus erhalten mit Volljährigkeit eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
- Bei legaler Einreise mit dem Ziel der Anerkennung auf Asyl und der Flüchtlingseigenschaft wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis von drei Jahren erteilt. Diese Frist verkürzt sich bei rechtskräftiger Ablehnung der Anerkennung von Asyl oder der Flüchtlingseigenschaft.
- Personen, die mit dem Ziel der Arbeitsmigration legal einreisen, erhalten eine befristete Aufenthaltserlaubnis von neun Monaten.
- Im Falle der Aufnahme einer Erwerbsarbeit wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert.
- Bei Aufnahme eines Studiums/einer Ausbildung verlängert sich die Aufenthaltserlaubnis im Regelfall auf die Regelstudien- bzw. Regelausbildungszeit plus 1 Jahr. Eine Verlängerung auf Grund besonderer Lebensumstände ist möglich.
- Personen, die eingewandert sind, erhalten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, sobald der Nachweis des Vollzuges des Einwanderungsgrundes nachgewiesen ist
- Bei Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung des Asyls wird eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
- Ist das Verfahren zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anerkennung von Asyl nicht binnen drei Jahren rechtskräftig abgeschlossen, gibt es eine einmalige Verlängerung der Befristung um zwei Jahre. Anschließend wird die Anerkennung unterstellt und es gibt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Die Erteilung eines unbefristeten Aufenthalts ist ausgeschlossen, wenn nachweisbar Erkenntnisse über die Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grundordnung vorliegen
V. Registrierung und Unterbringung
Jegliche eingereiste Person muss registriert werden. Dies ist keine Diskriminierung, weil auch jede*r deutsche Staatsbürger*in sich registrieren muss.
Wir erkennen an, dass es auf Grund fehlender Daseinsvorsorge insbesondere in Städten zu Engpässen bei der Beschulung und Versorgung mit Wohnraum von Geflüchteten kommt. Dies ist keine Verantwortung der Menschen, die hierherkommen, sondern jahrelanges Versagen von Politik.
Unmittelbar nach der Registrierung sollen Menschen, die einen Antrag auf Asyl und Anerkennung auf Flüchtlingseigenschaft stellen nach einem neuen Verteilungsschlüssel in eine Erstaufnahmeeinrichtung verteilt werden. Ausgenommen davon sind Antragstellende, die bei Freund*innen oder Familienenangehörigen wohnen können. Menschen, die mit dem Ziel der Arbeitsmigration oder mit dem Ziel der Einwanderung einreisen, können nach der Registrierung ihren Wohnsitz frei wählen.
Menschen, die einen Antrag auf Asyl oder Anerkennung als Flüchtling stellen, haben Anspruch auf unabhängige Beratungsangebote. Gleiches gilt für Menschen mit dem Ziel der Arbeitsmigration.
Menschen, die zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind, haben Anspruch auf unabhängige Beratung zum Verfahren zur Antragstellung auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl, sowie zu den Voraussetzungen zur Anerkennung. Eine solche unabhängige Beratung muss innerhalb von einer Woche stattfinden. Nach dieser Erstberatung entfällt die Pflicht zum Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung.
Die Erstaufnahmeeinrichtungen müssen Qualitätsanforderungen sowohl was die Unterbringung und Ernährung, wie auch die Anbindung an die soziale Infrastruktur angeht erfüllen. Erstaufnahmeeinrichtungen müssen ausreichend Beratungsangebote vorhalten. Sie müssen umfangreiche unabhängige Angebot zur Hilfe bei der Beantragung von Leistungen nach dem AsylbLG, psycho-soziale, medizinische und psychologische Betreuung anbieten.