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Entwurf der Satzung: Progressive Linke e.V. (i.G).

Satzung

Progressive Linke e.V. (i.G).

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Progressive (oder Demokratische) Linke. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des demokratischen Staatswesens. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Durchführung von Akademien zur politischen Bildung und Entwicklung von umsetzbaren politischen Konzepten

b) Produktion von Schriftform in digitaler und nichtdigitaler Art

c) Durchführung von Diskussionsveranstaltungen

mit dem Schwerpunkt sozial-ökologischer Umbau unter Berücksichtigung globaler Sichtweisen und demokratisch-rechtsstaatlicher Verfahren und Prinzipien, Internatio- naler Politik und Demokratie sowie Rechtsstaatlichkeit.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, soweit sie die Grundsätze des Vereins entsprechend Anlage 1 anerkannt hat.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den/die gesetzliche*n Vertreter*in zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einer zwei Drittel Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem/der Antragsteller*in nicht begründen. Eine Entscheidung ist auch im schriftlichen Verfahren möglich, soweit nicht eine Viertel der Mitglieder des Vorstandes dem schriftlichen Verfahren widerspricht.

(3) Soweit ein Aufnahmeantrag vom Vorstand abgelehnt wird, kann die abgelehnte Per- son, soweit die Unterstützung von einem Viertel der Mitglieder des Vereins vorliegt, auf der Mitgliederversammlung die Aufnahme beantragen.

(5) Unvereinbar mit der Mitgliedschaft ist eine vorherige Mitgliedschaft in einer rechtsext- remistischen Partei inklusive AfD, vorherige Mitgliedschaft im BSW sowie in Organisationen, die rassistische, antisemitische und sonstige menschenfeindliche Positionen vertreten oder die selbst solche Positionen vertreten.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der an- wesenden Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes oder von einem Viertel der Mitglie- der des Vereins aus diesem ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitglieds- beiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Aus- schlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an ge- meinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere re- gelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederver- sammlung festgelegt, sie beträgt mindestens 3 Euro pro Monat.

(3) In begründeten Einzelfällen kann eine Befreiung von der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages beschlossen werden. Der Zeitraum der Befreiung vom Mitgliedsbeitrag ist zu befristen, die Befristung kann wiederholt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der (bis zu zwei) Vorsitzenden, seinen/ihren bis zu zwei Stellvertreter*innen, dem/der Schatzmeister*in und auf Beschluss der Mitglieder- versammlung bis zu 3 Beisitzer*innen.

(2) Der/Die Vorsitzende, seine/ihre Stellvertreter*innen und der/die Schatzmeister*in vertreten den Verein allein.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsstelle schaffen und eine*n Geschäftsstellenleiter*in bestimmen. Ihm/Ihr kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder

e) die organisatorische Sicherstellung der Durchführung des Vereinszwecks entsprechend § 2 Abs. 2 dieser Satzung.

§ 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vor- stand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist auf Antrag des Vorstandes oder einem Viertel der Mitglieder des Vereins zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl sei- nes/ihres Nachfolgers/Nachfolgerin im Amt.

(2) Der Vorstand muss zu mindestens 50% aus weiblich gelesenen Mitgliedern beste- hen. Kann die Quote nicht erfüllt werden, sind die entsprechenden Plätze frei zu lassen.

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers/der Nachfolgerin durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu kooperie- ren.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsit- zenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinen/ihren Stellvertreter/innen, einberu- fen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der

Protokollführer*in sowie von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von den Stellvertreter*innen oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. Eine schriftliche Zustimmung per Mail ersetzt die Unterschrift.

(3) Die Beratungen des Vorstandes finden im Regelfall als Videokonferenz statt.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

e) die Verabschiedung und Änderung der Grundsätze des Vereins und grundlegender Positionspapiere

f) die Auflösung des Vereins,

g) die Aufnahme von Mitgliedern in Fällen des § 3 Abs. 3 dieser Satzung.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Mitgliederversammlung soll im Regelfall als Präsenzveranstaltung stattfinden, kann aber auf Beschluss des Vorstandes auch als Videokonferenz durchgeführt werden.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge, der Änderung der Grundsätze oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands, bei des- sen/deren Verhinderung von seinen/ihren Stellvertreter*innen oder auf deren Vorschlag auf Beschluss der Mitgliederversammlung von einem/einer Versammlungsleiter*in geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(4) Wahlen und die Aufnahme von Mitgliedern nach § 3 Abs. 3 dieser Satzung sind auf Antrag eines anwesenden Mitglieds geheim durchzuführen.

§ 15 Mehrheitserfordernisse

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Einfache Mehrheit ist gegeben, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen überwiegt.

(2) Für Wahlen gilt grundsätzlich eine absolute Mehrheit. Diese ist gegeben, wenn die Ja- Stimmen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ausmachen. Stimmenenthaltung gilt als abgegeben Stimme.

(3) Kann bei Wahlen ein*e Kandidat*in nicht die Mehrheit entsprechend Absatz 2 auf sich vereinen, ist in einem weiteren Wahlgang gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten/*nnen ist eine Stichwahl durchzuführen.

(4) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung und der Grundsätze bedürfen der Mehr- heit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwe- senden Mitglieder.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Protokollführer*in und von dem/der Versammlungsleiter*in zu unterschreiben ist.

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbe-

günstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und

seine/ihr Stellvertreter*in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwe- cke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, mit ähnlicher Zweckrichtung wie in § 2 festgehalten.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

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Meine politische Ausrichtung liegt auf dem realen progressiven Verständnis linker Politik. Mein Herz schlägt links. Unsere linke Ideologie ist wichtig und gut, unsere Ablehnung jeglichen Lobbyismus zeichnet uns aus. Zeit, das auch wieder mit viel mehr "Leben" zu füllen. Wir sind den Menschen verpflichtet und müssen das Maximale für Sie realpolitisch erreichen.

Thomas Nord

Ich wurde am 19. Oktober 1957 in Berlin geboren. Im Osten Berlins ging ich bis 1974 zur Schule, wurde 1976 Maschinen- und Anlagenmonteur und war anschließend, nach vier Jahren bei der Volksmarine, bis 1984 Jugendklubleiter.

Zur selben Zeit absolvierte ich ein Studium als Kulturwissenschaftler. Politisch überzeugt war ich in hauptamtlichen Funktionen in der FDJ, dann in der SED tätig und ließ mich 1983 als IM des MfS verpflichten. Der demokratische Umbruch in der DDR im Jahre 1989 öffnete mir den Weg vom Parteikommunisten zum demokratischen Sozialisten. Der offene Umgang mit meiner Biografie und das anhaltende Hinterfragen auch persönlichen Versagens gehört seit 1990 dazu.

Dies führte zur kritischen Auseinandersetzung mit dem Realsozialismus, unterstützt durch eine mich prägende Zusammenarbeit mit Stefan Heym, dessen Mitarbeiter ich 1994/95 sein durfte. Die Kritik an den gesellschaftlichen Verhältnissen in Deutschland ließ mich zunächst in der PDS, jetzt für DIE LINKE aktiv bleiben. Seit 1999 bin ich in Brandenburg aktiv. Dort war ich von Februar 2005 bis Februar 2012 Landesvorsitzender meiner Partei. 2009 wurde ich erstmals für DIE LINKE direkt, sowie 2013 und 2017 über die Landesliste erneut in den Bundestag gewählt. Seit 2012 bin ich Mitglied des Parteivorstandes und von 2014 bis Juni 2018 war ich Bundesschatzmeister meiner Partei.

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