In der Mitgliederversammlung des Progressive Linke e. V. (i.G.) wurden zwei Satzungsänderungen zu Vertretungsregelungen des Vereins einstimmig beschlossen. Daher stellen wir hier die gültige Satzung, wie sie zur Gründung im 29. März 2025 beschossen und am 21.Juli geringfügig geändert wurde nochmals ein.
Satzung des Vereins i. G.
S a t z u n g
Progressive Linke e.V. (i.G).
29. März 2025, geändert in der MV am 21.07.2025
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Progressive Linke. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des demokratischen Staatswesens. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Durchführung von Akademien zur politischen Bildung und Entwicklung von umsetzbaren politischen Konzepten
- Produktion von Schriftform in digitaler und nichtdigitaler Art
- Durchführung von Diskussionsveranstaltungen
mit dem Schwerpunkt sozial-ökologischer Umbau unter Berücksichtigung globaler Sichtweisen und demokratisch-rechtsstaatlicher Verfahren und Prinzipien, Internationaler Politik und Demokratie sowie Rechtsstaatlichkeit.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, soweit sie die Grundsätze des Vereins entsprechend Anlage 2 anerkannt hat.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Sprecher*innenrat zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den/die gesetzliche*n Vertreter*in zu stellen. Der Sprecher*innenrat entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einer zwei Drittel Mehrheit der gewählten Sprecher*innen nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem/der Antragsteller*in nicht begründen. Eine Entscheidung ist auch im schriftlichen Verfahren möglich, soweit nicht eine Viertel der Mitglieder des Sprecher*innenrates dem schriftlichen Verfahren widerspricht.
(3) Soweit ein Aufnahmeantrag vom Vorstand abgelehnt wird, kann die abgelehnte Person, soweit die Unterstützung von einem Viertel der Mitglieder des Vereins vorliegt, auf der Mitgliederversammlung die Aufnahme beantragen.
(5) Unvereinbar mit der Mitgliedschaft ist eine vorherige Mitgliedschaft in einer rechtsextremistischen Partei inklusive AfD, vorherige Mitgliedschaft im BSW sowie in Organisationen, die rassistische, antisemitische und sonstige menschenfeindliche Positionen vertreten oder die selbst solche Positionen vertreten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Sprecher*innenrat zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Sprecher*innenrates oder von einem Viertel der Mitglieder des Vereins aus diesem ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung, soweit diese Satzung nicht andere Festlegungen trifft, festgelegt. Sie beträgt mindestens 3 Euro pro Monat.
(3) In begründeten Einzelfällen kann eine Befreiung von der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages beschlossen werden. Der Zeitraum der Befreiung vom Mitgliedsbeitrag ist zu befristen, die Befristung kann wiederholt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Sprecher*innenrat und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Sprecher*innenrat
(1) Der Sprecher*innenrat besteht aus bis zu 7 Personen.
(2) Zwei Sprecher*innen vertreten gemeinsam den Verein nach außen und sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(3) Der Sprecher*innenrat kann sich eine Geschäftsstelle schaffen und eine*n Geschäftsstellenleiter*in bestimmen. Ihm/Ihr kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Sprecher*innenrat.
§ 9 Aufgaben des Sprecher*innenrates
Entsprechend § 8 Abs. 2 obliegt zwei Sprecher*innen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung der Geschäfte. Der Sprecher*innenrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder
e) die organisatorische Sicherstellung der Durchführung des Vereinszwecks entsprechend § 2 Abs. 2 dieser Satzung
f) Beschluss einer Finanzordnung.
§ 10 Bestellung des Sprecher*innenrates
(1) Die Mitglieder des Sprecher*innenrates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Sprecher*innenrates können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Sprecher*innenrat. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist auf Antrag des Sprecher*innenrates oder einem Viertel der Mitglieder des Vereins zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines/ihres Nachfolgers/Nachfolgerin im Amt.
(2) Der Sprecher*innenrat muss zu mindestens 50% aus weiblich gelesenen Mitgliedern bestehen. Kann die Quote nicht erfüllt werden, sind die entsprechenden Plätze freizulassen.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Sprecher*innenrat aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Sprecher*innenrates berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers/der Nachfolgerin durch die Mitgliederversammlung in den Sprecher*innenrat zu kooptieren.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Sprecher*innrenrates
(1) Der Sprecher*innenrat tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden entsprechend der Regelung in der Geschäftsordnung des Sprecher*innenrates einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Sprecher*innenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Die Beschlüsse des Sprecher*innenrates sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer*in sowie entsprechend der Regelung in der Geschäftsordnung des Sprecher*innenrates zu unterschreiben. Eine schriftliche Zustimmung per Mail ersetzt die Unterschrift.
(3) Die Beratungen des Sprecher*innenrates finden im Regelfall als Videokonferenz statt.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, soweit nicht durch diese Satzung anderweitige Regelungen getroffen werden,
c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Sprecher*innenrat,
d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Sprecher*innenrates,
e) die Verabschiedung und Änderung der Grundsätze des Vereins und grundlegender Positionspapiere
f) die Auflösung des Vereins,
g) die Aufnahme von Mitgliedern in Fällen des § 3 Abs. 3 dieser Satzung.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, ist vom Sprecher*innenrat eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Mitgliederversammlung soll im Regelfall als Präsenzveranstaltung stattfinden, kann aber auf Beschluss des Vorstandes auch als Videokonferenz durchgeführt werden.
(2) Die Tagesordnung setzt der Sprecher*innenrat fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Sprecher*innenrat schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Sprecher*innenrat. Über Anträge zur Tagesordnung, die Sprecher*innenrat nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge, der Änderung der Grundsätze oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Sprecher*innenrat hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem/einer Versammlungsleiter*in geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Sprecher*innenrat verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(4) Wahlen und die Aufnahme von Mitgliedern nach § 3 Abs. 3 dieser Satzung sind auf Antrag eines anwesenden Mitglieds geheim durchzuführen.
§ 15 Mehrheitserfordernisse
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Einfache Mehrheit ist gegeben, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen überwiegt.
(2) Für Wahlen gilt grundsätzlich eine absolute Mehrheit. Diese ist gegeben, wenn die Ja-Stimmen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ausmachen. Stimmenenthaltung gilt als abgegeben Stimme.
(3) Kann bei Wahlen ein*e Kandidat*in nicht die Mehrheit entsprechend Absatz 2 auf sich vereinen, ist in einem weiteren Wahlgang gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten/*nnen ist eine Stichwahl durchzuführen.
(4) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung und der Grundsätze bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, das von dem/der Protokollführer*in und von dem/der Versammlungsleiter*in zu unterschreiben ist.
§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des hat der Sprecher*innenrat gemeinsame vertretungsberechtige Liquidatoren zu bestimmen, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, mit ähnlicher Zweckrichtung wie in § 2 festgehalten.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.