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DIE KOLUMNE: Taktisch wählen? Taktisch wählen! 

Insbesondere im Zusammenhang mit der Wahl in Sachsen-Anhalt hat das Thema – taktisch wählen – an Bedeutung und öffentlicher Aufmerksamkeit gewonnen. Dabei ist taktisch wählen eigentlich keine Besonderheit. 

Viele Wählerinnen und Wähler einer der sogenannten kleinen Parteien kennen das Problem. Es ist eine Abwägung, ob der eigentlich favorisierten Partei die Stimme gegeben wird, wenn diese droht an der Sperrklausel zu scheitern. Wer also von taktisch wählen redet, darf über die Sperrklausel nicht schweigen. 

Beim Verfassungsblog habe ich im November 2023 versucht darzulegen, warum es für Sperrklauseln keine Rechtfertigung gibt. Die Erfolgswertgleichheit der abgegebenen Stimmen ist bei einer Sperrklausel nicht gewährleistet, denn die für eine an der Sperrklausel scheiternde Partei abgegebene Stimme hat nicht den gleichen Einfluss auf die parteipolitische Zusammensetzung des Parlaments, wie die abgegebene Stimme für eine Partei, welche die Sperrklausel überwindet. Tatsächlich kommt die abgegebene Stimme für eine an der Sperrklausel scheiternde Partei den im Parlament vertretenen Parteien zugute. Es ist allgemein anerkannt, dass Sperrklauseln „eine empfindliche – mit ihrer Höhe zunehmende – Ungleichgewichtung des Erfolgswertes“ (Klein/Schwarz in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 38, Rz. 131) darstellen.

Die so konstatierte Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl ist aber nur dann ein Problem, wenn es für sie keine Rechtfertigung gibt. Beeinträchtigungen der Gleichheit der Wahl bedürfen einer besonderen Rechtfertigung, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) spricht von einem „besonders zwingenden Grund“ (BVerfGE 95, 408, Rz. 43), der durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht ist, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 130. 212, Rz. 61). Die Sperrklausel wird mit den mit der Wahl verfolgten Zielen begründet (vgl. BVerfGE 146, 327, Rz. 62). Die wichtigste Aufgabe im Rahmen der Kreationsfunktion ist die Wahl des/der Bundeskanzler/in (vgl. Müller in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 38 GG, Rz. 24) oder um bei der Wahl in Sachsen-Anhalt zu bleiben, des/der Ministerpräsident/in. Das BVerfG (vgl. BVerfGE 55, 122, Rz. 53) hat ausgeführt, dass Differenzierungen des Erfolgswertes nur vorgenommen werden dürfen, soweit dies zur Sicherung der mit den Wahlen verfolgten Ziele „unbedingt erforderlich“ ist. 

Sperrklauseln sind also nur dann zulässig, wenn sie für die Wahl des/der Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin bzw. des/der Ministerpräsidenten/Ministerpräsidentin „unbedingt erforderlich“ sind. Nicht nur in Sachsen-Anhalt zeigt sich aber, dass die Sperrklausel genau zum gegenteiligen Effekt führt. Sie verhindern breite Koalitionsoptionen, sie können sogar dazu führen, dass eine Regierungsbildung unmöglich wird. 

Sachsen-Anhalt hat bei der Landtagswahl eine Sperrklausel. Eine Partei, die nicht über 5% der Stimmen bekommt, wird im Landtag nicht vertreten sein. Die Umfragen sind nicht eindeutig, bei Wahlrecht.de lässt sich der jeweils aktuelle Stand nachlesen. Für die SPD und die Grünen könnte es knapp werden, auch wenn aktuell die SPD über der 5% Sperrklausel liegt und die Grünen wieder die 5%-Marke erreicht haben. Wenn die SPD und die Grünen an der Sperrklausel scheitern, wären lediglich die AfD, die CDU und die Linke im Landtag. Eine Regierungsbildung wäre erheblich erschwert, das liegt offensichtlich auf der Hand. 

Historisch findet sich kein Anknüpfungspunkt für eine Sperrklausel, im Gegenteil: Der Parlamentarische Rat hatte eine Sperrklausel mehrfach explizit abgelehnt, im ersten Bundeswahlgesetz war sie auf Beschluss der Ministerpräsidenten enthalten (vgl. Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Band 6, Nr. 29, S. 812, Fn. 14). Becht weist – mit der Fehleranfälligkeit der Nichtvorhersehbarkeit des Verhaltens der Wählenden bei einer Wahl mit Sperrklauseln – nach, dass die Regierungsbildung in der Weimarer Republik mit einer Sperrklausel erschwert worden wäre (vgl. Becht, Die 5% Sperrklausel im Wahlrecht). Milad Schubart argumentiert im Verfassungsblog richtig: 

„Die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments wird durch die Sperrklausel jedenfalls dann nicht mehr geschützt, wenn kompromissunfähige und sich obstruktiv verhaltende Parteien weit mehr als 5 % der Stimmen erreichen, während mehrere demokratisch-kompromissbereite Parteien drohen, knapp an der Sperrklausel zu scheitern, gemeinsam aber signifikante Stimmenanteile erzielen.“

Die Sperrklausel scheint aber unerschütterlich. Bei der Wahl in Sachsen-Anhalt jedenfalls gilt sie. Und dann bleibt tatsächlich nur: Taktisch wählen! Wenn Grüne und/oder SPD am Einzug in den Landtag scheitern, werden ihre Prozente, ebenso wie die Prozente der anderen an der Sperrklausel scheiternden Parteien auf die dann im Parlament vertretenen drei Parteien „umgelegt“, es sind ja schließlich 100% Mandate zu vergeben. Was das an Mandaten bedeutet, kann sich jede und jeder im Koalitionsrechner anschauen. 

Wenn die AfD bei den derzeit prognostizierten 43% bleibt, kommt sie auf 53 Sitze, was eine absolute Mehrheit ist. Die CDU würde bei den prognostizierten 23% auf 28 Sitze kommen und die Linke mit den prognostizierten 13% auf 16 Sitze. Wenn beim Koalitionsrechner nun für SPD und Grüne jeweils 5,1% eingegeben werden, gibt es für die AfD lediglich 47% Sitze. Bleiben die Grünen unter der Sperrklausel und die SPD kommt auf 6% gibt es 49 Sitze für die AfD und 49% Sitze für CDU, SPD und Linke. Werden die Umfragen vom 12. August 2026 zu Grunde gelegt, wären Grüne und SPD im Landtag, die AfD würde auf 46 Sitze kommen. 

Taktisches Wahlverhalten war in jüngster Zeit häufiger zu erleben, ohne dass dies zu ähnlicher Aufregung geführt hätte wie der Hinweis auf taktisches Wählen in Sachsen-Anhalt. In der fälschlichen Annahme, die stärkste Partei stellt immer den oder die Ministerpräsident/in, hat sich beispielsweise in Brandenburg ein Wahlverhalten gezeigt, dass die SPD vor der AfD liegt. Die so Wählenden handelten aus ehrenwerten Motiven, im Ergebnis scheiterten aber Linke und Grüne an der Sperrklausel und die Koalitionsoptionen für die SPD verringerten sich erheblich. Wenn die AfD vor der SPD gelegen hätte, hätte dies aber gar nicht bedeutet, dass sie automatisch den/die Ministerpräsident/in stellt. Es hätte eines Koalitionspartners bedurft und – derzeit noch – würde die CDU mit ihr keine Regierung bilden. 

Anders ist das bei der Wahl in Sachsen-Anhalt. Da droht eine absolute Mehrheit der AfD, die durch den „Umverteilungsmechanismus“ der Prozente der Parteien, die an der Sperrklausel scheitern, schon bei 43% gegeben sein kann. Die Vorstellung, der „Entzauberung“ durch (Allein)Regierung der AfD wird sich nicht erfüllen. Selbst wenn es so wäre, würden die Menschen in Sachsen-Anhalt einen zu großen Preis bezahlen. In 5 Jahren kann das gesellschaftliche und politische Klima derart verändert werden, dass Demokratie keine Chance mehr hat. 

Eine Verhinderung der absoluten Mehrheit in Sachsen-Anhalt für die AfD ist nach den derzeitigen Umfragen möglich, wenn neben der CDU und der Linken auch SPD und Grüne im Landtag sind. Alle Aufregung über taktisches Wählen ist Heuchelei. Gerade in Sachsen-Anhalt macht taktisches Wählen ausgesprochen viel Sinn, wie die Zahlen weiter oben belegen. Also: Gehen Sie wählen, wählen Sie demokratisch und wählen Sie so, dass eine absolute Mehrheit der AfD verhindert werden kann. 

Halina Wawzyniak
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Ich bin Halina Wawzyniak, 1973 in Königs Wusterhausen geboren, 1990 in die PDS eingetreten, 1992 Abitur gemacht und danach studiert, 2002 das zweite Juristische Staatsexamen abgelegt, 2003 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, 2006 Arbeit im Justiziariat der Fraktion DIE LINKE im Bundestag, 2009-2017 MdB (Mitglied des Bundestages) für DIE LINKE. In dieser Zeit zuständig für Rechts- und Netzpolitik. Zwischendurch war ich mal stellv. Parteivorsitzende der LINKEN. Seit dem Juni 2022 darf ich den Titel Doktorin der Rechtswissenschaft tragen, die Dissertation trug den Titel: Chancengerechtigkeit für Frauen im Wahlrecht – Verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Geschlechterquoten im Wahlrecht (Dissertation) und ist im Wissenschaftlichen Verlag Berlin, Schriften zur Rechtswissenschaft erschienen.

Ich habe also schon vor der politischen Karriere gebloggt und ich blogge auch nach der politischen Karriere. Ich blogge gern, weil ich gern schreibe und weil ich gern diskutiere und weil ich gern provoziere und weil der Blog mir die Möglichkeit gibt, Dinge vertiefend zu betrachten. Der Blog ist aber mittlerweile auch mein Archiv.

Ich bin aus der aktiven Politik raus, aber ich bin immer noch politisch. Poliltik ist aber nicht alles. Es gibt noch: Bücher, Serien, Juristerei, Fahrrad fahren oder Klettern. Auch im Skifahren erprobe ich mich zuweilen. Es gibt die wunderschöne Insel Malta (ja, Geschmachssache). Um es kurz zu machen, ich schreibe hier über Dinge, die mich interessieren und vielleicht andere Menschen auch. Es geht um den Alltag, es geht um Politik und es geht um Jura.