Eigentlich ist der Beschluss (kein Urteil!) des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Auseinandersetzung der Ministerin Reiche (CDU) gegen LINKE vom 15. Oktober 2026 keine Besonderheit. Der Beschluss entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zum sogenannten Neutralitätsgebot für Regierungsmitglieder. Es ist wohl zu erwarten, dass auch in der Hauptsache pro LINKE contra Reiche entschieden wird, jedenfalls wenn das BVerfG seiner Linie treu bleibt.
Kleiner Hinweis vorweg: Ob die Äußerungen Reiches zutreffend sind oder nicht, hat das BVerfG nicht entschieden. Das BVerfG hat eine Abwägung vorgenommen zwischen „Video bleibt bis zur Hauptsacheentscheidung“ oder „Video muss gelöscht werden bis mindestens zur Hauptsacheentscheidung“. Die Abwägung betraf die Frage, worin besteht der größere Schaden. Das BVerfG hat sich für „Löschen bis zur Hauptsacheentscheidung“ entschieden. Das Gericht argumentierte:
„Erginge die einstweilige Anordnung nicht und verbliebe das streitgegenständliche Video auf dem Instagram-Profil des von der Antragsgegnerin geführten Ministeriums, hätte ein Organstreit aber später Erfolg, drohte der Antragstellerin durch die fortwährende Verbreitung der in dem Video geäußerten – schwerwiegenden – negativen Zuschreibungen ein schwerer, irreparabler Nachteil mit Blick auf ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb.“ (Rn. 30).
Gleichzeitig wird darauf verwiesen, dass bei einem Erfolg in der Hauptsache Reiche die Äußerungen wieder verbreiten könne (Rn. 32) und sie sich als Privatperson oder Parteipolitikerin weiter äußern kann (Rn. 33). Das ist nämlich, so das BVerfG von der Meinungsfreiheit gedeckt. Gerade der letzte Aspekt ist interessant, denn es bleibt offen, wie dies theoretisch hätte aussehen können und wie sich das eigentlich mit der Merkel-Entscheidung aus 2022 verträgt.
Das Neutralitätsgebot für Regierungsmitglieder wurde aus der „chancengleichen Beteiligung an der politischen Willensbildung“ entwickelt, die es erforderlich mache, „dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren“. Vor diesem Hintergrund, so das BVerfG seit längerem, wird „das Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung teilzunehmen, regelmäßig verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei auf den politischen Wettbewerb einwirken“.
Das hat eine durchaus demokratietheoretische Dimension, denn das Ergebnis eines so verstandenen Neutralitätsgebotes bedeutet, dass parteiergreifende Äußerung von Bundesminister*innen (auch Landesminister*innen dürften erfasst sein -H.W.) „im politischen Meinungskampf“ den Grundsatz der Chancengleichheit „und die Integrität des freien und offenen Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen“ verletzen können, „wenn sie entweder unter Einsatz der mit dem Ministeramt verbundenen Ressourcen oder unter erkennbarer Bezugnahme auf das Regierungsamt erfolgt, um ihr damit eine aus der Autorität des Amtes fließende besondere Glaubwürdigkeit oder Gewichtung zu verleihen“. Es wird nach dem BVerfG in ständiger Rechtsprechung „eines hinreichenden Bezugs der betreffenden Äußerungen zu den mit dem Ministeramt verbundenen Aufgaben“ verlangt. Dies berücksichtigend lag der Ausgang des einstweiligen Verfahrens Reiche gegen LINKE auf der Hand. Denn die Äußerungen Reiches hatten so gar nichts mit ihrem Ministeramt zu tun.
Das Neutralitätsgebot galt so nicht immer. Am Anfang, also im Jahr 1976, wurde es nur auf Wahlen bezogen. Das BVerfG urteilte, dass es staatlichen Organen untersagt sei „sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen, insbesondere durch Werbung die Entscheidung des Wählers zu beeinflussen.“ Danach war erst mal Ruhe, bis im Jahr 2014 das BVerfG entschied, dass soweit „der Inhaber eines Regierungsamtes am politischen Meinungskampf teilnimmt, (…) sichergestellt sein (muss), dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten unterbleibt. Nimmt das Regierungsmitglied für sein Handeln die Autorität des Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen in spezifischer Weise in Anspruch, ist es dem Neutralitätsgebot unterworfen“. Im Beschluss aus dem Jahr 2015 wurde Frau Wanka verpflichtet, die Pressemitteilung „Rote Karte für die AfD“ von der Homepage des Ministeriums zu entfernen und in der Hauptsacheentscheidung (Urteil) aus dem Jahr 2018, präzisierte das BVerfG seine Rechtsprechung: „Ein >Recht auf Gegenschlag< dergestalt, dass staatliche Organe auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürfen, besteht nicht.“ Im Jahr 2020 schließlich wurde die Veröffentlichung eines Interviews mit Horst Seehofer auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat als Verletzung der Chancengleichheit der Partei angesehen, weil sich Seehofer auch (kritisch) zur AfD äußerte. Der vorläufige Höhepunkt war 2022, als das BVerfG über die Äußerung der Bundeskanzlerin Merkel zur Kemmerich-Wahl in Thüringen mit Stimmen der AfD entschied. Dabei ging es allein um eine Aussage auf einer Pressekonferenz, kein Interview, kein Social Media, nur eine Pressekonferenz im Ausland. Nach Ansicht des BVerfG hat allein die Äußerung auf der Pressekonferenz das Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt (Leitsatz 2).
Das Ganze sieht aus wie ein Schachmatt für eine politische Debatte und die Umwandlung von Regierungsmitgliedern in irgendwas Neutrales. Es gab schon an der Wanka-Entscheidung demokratietheoretisch begründete Kritik. Der Kern der Kritik ist, dass es sich bei Regierungsmitgliedern nicht um neutrale Personen handelt, die sich irgendwie (und schon gar nicht) in einem Prozess der Bestenauslese durchgesetzt haben, sondern ihr Amt auf Grund einer politischen Verankerung und Entscheidung erlangt haben. Im Jahr 2018 kritisierte Gärditz auf dem Verfassungsblog das Wanka-Urteil des BVerfG und verwies zu Recht darauf, dass eine Regierung „eigenständige Funktionen demokratischer Legitimationssicherung zwischen Politik und Verwaltung“ erfüllt und sich dazu angemessener Kommunikationsformen bedienen können muss.
„Die Mitglieder der Bundesregierung erhalten ihre Ämter (mittelbar) durch politische Wahlen und können diese auch hierdurch wieder verlieren. Sie werden gewählt und ernannt, um einen politischen Wählerauftrag zu erfüllen, der mehr ist als das Einbringen bürokratisch ausgearbeiteter Gesetzesinitiativen und der Erlass von Rechtsverordnungen. Mit einem Regierungsamt ist funktionsimmanent die Befugnis verbunden, politische Auseinandersetzungen zu führen, was es einschließt, politische Gegner kommunikativ zu stellen und oppositionelle politische Positionen öffentlich zu bewerten. Politische Standpunkte gehören untrennbar zum Amt, sind aber nie neutral, zumal Regierungsämter legitimer- wie notwendigerweise durch Parteiloyalitäten erworben wurden.“
Die Kritik am Verständnis des BVerfG von Neutralität im Regierungsamt ist demokratietheoretisch wunderbar ausbuchstabiert im Urteil aus dem Jahr 2022 in Form eines Sondervotums der Verfassungsrichterin Wallrabenstein. Sie kritisierte, „dass der Aussagegehalt der Merkel-Äußerung aus der Perspektive eines objektiven Empfängerhorizonts nicht im Rahmen einer äußerungsfreundlichen und damit debattenfördernde Interpretation“ erfolgte, „wie sie im Kontext, der für ein demokratisches Gemeinwesen zentralen Meinungsfreiheit geboten ist“. Sie weist darauf hin, dass „Inhaber von Regierungsämtern (…) regelmäßig in ihrer Doppelrolle wahrgenommen (werden). Aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger bestehen aufgrund der Verschränkung von staatlichem Amt und parteipolitischer Zugehörigkeit gegenüber einem Regierungsmitglied nur begrenzte Neutralitätserwartungen.“
Und grundsätzlich führt sie aus:
„Regierungsarbeit ist politisch und in einer Parteiendemokratie parteipolitisch geprägt. Eine neutrale, womöglich expertokratische, Regierung ist für eine Parteiendemokratie ein Krisenphänomen. Die Sorge, dass die Richtung des politischen Willensbildungsprozesses umgekehrt werden könnte, wird gerade durch den Anschein von Neutralität des Regierungshandelns begründet. Themensetzung, Gewichtung der Belange, Auswahl der Expertise, Bewertung von Argumenten, also alle politischen Leitungsentscheidungen stellen eben Entscheidungen dar. Sie sind nie neutral, sondern beruhen auf Prägungen, Überzeugungen und Wirklichkeitswahrnehmungen, die in einer Gesellschaft sehr unterschiedlich sind. Wahlen dienen dazu, bei diesen Entscheidungen einen Unterschied zu machen. >Neutralität< einer Regierung würde diese in einer Parteiendemokratie gewollte Rückbindung verschleiern und könnte dazu beitragen, die Macht der regierenden Parteien dadurch zu erhalten, dass Bürgerinnen und Bürger die parteipolitischen Vorprägungen vermeintlich neutraler Entscheidungen nicht erkennen.“
Angesichts der Krise der Demokratie wäre aus meiner Sicht eine grundlegende Debatte nötig, ob die vom BVerfG entwickelten Kriterien nicht einer Veränderung bedürfen. Einer Veränderung, die sowohl akzeptiert, dass Regierungsmittel nicht für parteipolitische Auseinandersetzungen genutzt, gleichzeitig aber politische Äußerungen zu gesellschaftlichen Grundkonflikten ermöglicht werden. Das ist nicht einfach zu machen, der Demokratie würde es aber meines Erachtens guttun.
Disclaimer: Um nicht selbst der Politisierung bezichtigt zu werden, weise ich darauf hin, dass ich im Juni 2022 im Hinblick auf das Merkel-Urteil von einer Perfektionierung eines sterilen Politikverständnisses durch das BVerfG gesprochen habe.
Halina Wawzyniak
Ich bin Halina Wawzyniak, 1973 in Königs Wusterhausen geboren, 1990 in die PDS eingetreten, 1992 Abitur gemacht und danach studiert, 2002 das zweite Juristische Staatsexamen abgelegt, 2003 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, 2006 Arbeit im Justiziariat der Fraktion DIE LINKE im Bundestag, 2009-2017 MdB (Mitglied des Bundestages) für DIE LINKE. In dieser Zeit zuständig für Rechts- und Netzpolitik. Zwischendurch war ich mal stellv. Parteivorsitzende der LINKEN. Seit dem Juni 2022 darf ich den Titel Doktorin der Rechtswissenschaft tragen, die Dissertation trug den Titel: Chancengerechtigkeit für Frauen im Wahlrecht – Verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Geschlechterquoten im Wahlrecht (Dissertation) und ist im Wissenschaftlichen Verlag Berlin, Schriften zur Rechtswissenschaft erschienen.
Ich habe also schon vor der politischen Karriere gebloggt und ich blogge auch nach der politischen Karriere. Ich blogge gern, weil ich gern schreibe und weil ich gern diskutiere und weil ich gern provoziere und weil der Blog mir die Möglichkeit gibt, Dinge vertiefend zu betrachten. Der Blog ist aber mittlerweile auch mein Archiv.
Ich bin aus der aktiven Politik raus, aber ich bin immer noch politisch. Poliltik ist aber nicht alles. Es gibt noch: Bücher, Serien, Juristerei, Fahrrad fahren oder Klettern. Auch im Skifahren erprobe ich mich zuweilen. Es gibt die wunderschöne Insel Malta (ja, Geschmachssache). Um es kurz zu machen, ich schreibe hier über Dinge, die mich interessieren und vielleicht andere Menschen auch. Es geht um den Alltag, es geht um Politik und es geht um Jura.








